Miteinander im Pantaleonsviertel
Satzung
Satzung des Vereins Miteinander im Pantaleonsviertel e.V., beschlossen in Köln am 12.11.2019.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Miteinander im Pantaleonsviertel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist 50676 Köln.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts sowie der demokratischen Bildung und Partizipation im Kölner Stadtviertel 100104 „Pantaleonsviertel“ sowie angrenzender Wohngebiete.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Anmietung und den Betrieb einer lokalen Begegnungsstätte für alle Bewohner des Pantaleonsviertels und angrenzender Wohngebiete einschließlich ihrer Verwandten, Freunde und Bekannten. Diese Begegnungsstätte soll gleichzeitig Ort für öffentliche Angebote und Initiativen aus den Bereichen Kultur, Bildung, Unterhaltung, Geselligkeit sowie nachbarschaftliches und gesellschaftliches Engagement sein.
Leitende Gesichtspunkte sind für den Verein die allgemeinen, unveräußerlichen Menschen- und Grundrechte, die Anerkennung der Pluralität und Gleichberechtigung sowie die zu jeder freien Entwicklung und Existenz des Einzelnen notwendige Teilhabe an gesellschaftlichen Ressourcen und politischen Entscheidungsprozessen. Mit seiner Tätigkeit möchte der Verein Menschen dazu anregen, miteinander statt nebeneinander zu leben und zu handeln. Seine Ziele verfolgt der Verein grundsätzlich parteineutral und ohne konfessionelle oder religiöse Ausrichtung oder Bindung.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Vereinsarbeit notwendige und zu belegende Auslagen können erstattet werden.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitgliederinnen können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Übermittlung per unterschriebener E-Mail ist zulässig. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der/dem Bewerbenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats seit Bekanntgabe des Ausschusses an den Vorstand zu richten ist. Maßgeblich ist das Datum des Zugangs der Berufungserklärung. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der MitgliederInnen dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Übermittlung per E-Mail ist zulässig. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Maßgeblich ist das Datum des Zugangs des Antrags. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliederinnen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Schriftführerin/ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliederinnen beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden und der/dem Kassiererin/dem Kassierer. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitgliederinnen gemeinsam vertreten (Gesamtvertretung, nicht Einzelvertretung). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederinnenversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitgliederinnen des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer/eine Kassenprüferin. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Kölner Freiwilligen Agentur“ e.V., Clemensstr. 7, 50676 Köln, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, bei Undurchführbarkeit ersatzweise an die Stadt Köln, die es ebenso unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Köln, 12.11.2019